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3. Semester - Strafrecht   WS 01 / 02


Geppert - Grundkurs Strafrecht III   (09 022 V)   - Mo, Di 12-14 h - Hs. I

Hmmm...wie war das doch gleich? Was Altes, was Neues, was Blaues und was Geborgtes? Also, was Neues haben wir hier: den Grundkurs Strafrecht III neuer Art. Hier könnt Ihr also lernen, was man nicht machen darf bei Betrug, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei und Urkundsdelikten (Vermögensdelikte im engeren Sinne). Und natürlich Untreue. Was Altes hätten wir da auch: das Strafrecht. Als was Geborgtes kann man wohl den Professor selbst ansehen. Den habt Ihr ja nur für dieses Semester und im einzelnen auch ohne Entgelt (der Semesterbeitrag ist ja nur eine Studiengebühr...). Und wenn Ihr den Professor dann auch noch überredet, ein Gläschen zu heben, dann habt Ihr auch was Blaues. Also alle Voraussetzungen, um diese Vorlesung zu heiraten. Ist das eigentlich erlaubt? Hmmm....wohl mehr eine Frage des Eherechts. Das ist ja hier nicht das Thema.


N. N. - Übung im Strafrecht für Anfänger   (09 023 Ü)   - siehe Aushang

"Tragische Verwechslung" - so überschreibt der Anbieter des Sachverhalts - Prof. Geppert - seinen Sachverhalt der ausgegebenen Ferienhausarbeit. Ein Schalk, der Arges dabei denkt! N. N. ist Prof. Geppert - N. N. ist enttarnt (man denke an das legendäre Interview mit Prof. Dr. N. N. im Jubiläums-DEFO-Info Nr. 40 vor zwei Jahren)? Aber nein - zu früh gefreut: Im Bearbeiter-Hinweis Nr. 9 (!) - das Bearbeitungshandbuch ist im DEFO-Raum auf CD-ROM nur noch in Restexemplaren erhältlich - kommt der Rückzieher: "... die vom Dozenten des nachfolgenden GK III (SS 2002) auszugebende Anfänger-Hausarbeit ...".

Wie dies? Eine Übung ist doch eine Übung, also innerhalb eines Semesters in der Hand eines Dozenten! § 5 Abs. 4 der Studienordnung vom 22. Juli 1987 bezeichnet Übungen als "Lehrveranstaltungen, in denen vor allem durch Fallbesprechungen, Klausuren und Hausarbeiten die Rechtsanwendung vermittelt und geübt wird". Nunmehr gibt es eine - inzwischen sogar genehmigte und wohl sogar in Kraft getretene - neue Studienordnung, die ein System von Abschlußklausuren präferiert. Gibt es also keine Kleinen Übungen im herkömmlichen Sinne mehr? § 21 Abs. 1 Satz 1 stellt sich aber quer: "Übungen für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht werden letztmals zwei Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung angeboten." Also gibt es noch bis zum Sommersemester 2002 Kleine Übungen im herkömmlichen Sinne - denkste! "Ganz Jura wendet die Übergangsregelung an! Ganz Jura? Nein, ein kleines Häuflein unbeugsamer Strafrechtsprofessoren trotzt diesem rechtsstaatlich gebotenen Bestandsschutz!"

Somit - liebe User dieser "Übung", Ihr dürft üben, aber nicht das, was Ihr denkt, sondern das Koordinieren von bis zu fünf verschiedenen Veranstaltungen in zwei verschiedenen Semestern, denn den Übungsschein können Studierende aufgrund folgender Angebote erwerben: "Angeboten werden hierfür die ... 'Anfänger-Hausarbeit' (GK III: WS 2001/2002) und die vom Dozenten des nachfolgenden GK III (SS 2002) auszugebende Anfänger Hausarbeit sowie die jeweiligen Abschlußklausuren in den Grundkursen Strafrecht II und III (WS 2001/2002)." (Zitat aus Punkt 9 im bereits erwähnten Bearbeiter-Hinweis). Außerdem bietet Prof. Montenbruck innerhalb seines Klausurenkurses eine weitere entsprechende Klausur an. Alles verstanden? Schon die Termine der beiden Grundkurse II und III koordiniert? Auch nicht?

Na, dann hatten die wehrhaften Strafrechtler ja Erfolg: De facto gibt es keine Übung - zumindest nicht im Wortsinne! De facto haben die studienordnungsresistenten Strafrechtler die Übergangsregelung entsorgt - dies auf Kosten der an der Übung Interessierten? Wer ist nun dafür verantwortlich oder gar dazu ansprechbar? Natürlich N. N.! Warum N. N.? Na, hast Du schon einmal N. N. belangt? Dies dürfte schon an einer ladungsfähigen Adresse scheitern - aber dies ist ein Problem für eine andere Übung!





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