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3. Semester - Zivilrecht   SS 99


Leenen - Grundkurs BGB III   (09 040 V)

"Und dann muß bei Ihnen gleich die Lampe Seegrundstück` aufleuchten und Sie wissen ...". Diesen und ähnliche Sätze werdet Ihr in der Schuldrechtsvorlesung von Prof. Leenen des öfteren hören, denn ohne seine klassischen Zivilrechtsentscheidungen geht der Leenen nicht ins Bett (o.k., o.k., kann ich gar nicht beurteilen). Es hat allerdings auch wirklich seinen guten Sinn, wesentliche Entscheidungen des BGH mit gleicher Intensität zu behandeln, wie den Text des BGB selbst. Schließlich sind manche der Differenzierungen, die der BGH so vornimmt, dem BGB bei unvoreingenommener Lektüre nicht zu entnehmen, und kennen soll man sie ja irgendwann trotzdem.

Leenens Vorliebe für einzelne Entschei- dungen läßt sich, nebenbei bemerkt, auch am Titel seiner Ergänzungsvorlesung zum Grundkurs ablesen, über deren Besuch Ihr auch dann wohlwollend nachdenken solltet, wenn Ihr seine Begeisterung für seine Fälle nur schwer nachvollziehen könnt. Aber auch im Grundkurs selbst werden seine Ausführungen häufig nah an der Anspruchsprüfung im Einzelfall sein, so daß Ihr nicht nur abstraktes Wissen, sondern auch Formulierungen für das eigene Gutachten mitnehmen könnt. Fazit daher: Hingehen, auch wenn einem Leenens Detailbessenheit und sein chronischer Begeisterungszustand (Amerika läßt grüßen) gelegentlich auf den Wecker fallen können.



Leenen - Fallbesprechungen zum Grundkurs III   (09 041 V)

Diese Veranstaltung ist ein Novum. Vier SWS haben dem akribischen Prof. Leenen offenkundig nicht gereicht, um Euch alles zu erzählen, was er zum Besonderen Schuldrecht loswerden möchte. Daher gibt es hier nochmal Fälle pur. Sicherlich keine verschwendete Zeit, denn neben Dingen, die man nie versteht (z.B. wann liegt ein entfernter, wann ein naher Mangelfolgeschaden vor?), gibt es auch Fragen, die sich bei eingehender Beschäftigung mit ihnen irgendwann klären. Und da dem BGH schon lange niemand mehr mitgeteilt zu haben scheint, daß das BGB auch zum Besonderen Schuldrecht Regelungen enthält, sind Fallbesprechungen in diesem Teilbereich des Zivilrechts besonders sinnvoll. Eine ganz andere Frage ist natürlich, was davon zu halten ist, daß auch der Stoff der Kernfächer mittlerweile einen solchen Umfang erreicht hat, daß er den Rahmen der für ihn vorgesehenen Pflichtvorlesungen sprengt. Das spricht nicht gegen die Veranstaltung, aber gegen die Umstände, die sie nötig machen ...

Aber bevor ich ins Lamentieren gerate. Have fun with all that case stuff!





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