DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 1
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 1

(1) Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Telegrafenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten, Fernsprechanlagen und Funkanlagen zur errichten und zu betreiben, steht dem Bund zu. Funkanlagen sind elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung oder der Empfang von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlang geführter Schwingungen stattfinden kann.

(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben.

(3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im Rahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten und betreiben.

(4) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen für andere über Fest- und Wählverbindungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht ausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte des Bundes übt der Bundesminister für Post und Telekommunikation aus. Die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte wird auf die Deutsche Bundespost TELEKOM weiterübertragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebiets bestimmt sind, übt diese Rechte der Bundesminister der Verteidigung aus.