DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation trifft die Anordnungen über den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.