DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 38
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 38 Umgestaltung des Zentralbanksystems

(1) Das Vermögen der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank einschliesslich der Schulden geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ganzes auf die Bank deutscher Länder über. Für die Berichtigung des Grundbuchs wird keine Gebühr erhoben. Die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank erlöschen ohne Abwicklung.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die Verpflichtungen der Länder aus Ausgleichsforderungen, die den Landeszentralbanken nach den Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens zustehen, auf den Bund über und erlischt die Verpflichtung des Landes Berlin aus den dem Bund nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) zustehenden Schuldverschreibungen; wird die Umstellungsrechnung einer Landeszentralbank nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtigt, so übernimmt der Bund alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Rechte. Die Bank zahlt dem Land Nordrhein-Westfalen fünfzehn Millionen Deutsche Mark und dem Land Berlin fünf Millionen Deutsche Mark, jeweils nebst sechs vom Hundert Zinsen seit 1. Januar 1957 aus dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn. Damit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen des Erlöschens ihrer Anteile an den Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank als abgegolten.

(3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen auf Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zinsen aus dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn, der nach Leistung der in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen verbleibt.

(4) Die sich aus § 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27 ergebenden Folgen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ein. Auf diesen Tag ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 26 die Eröffnungsbilanz der Deutschen Bundesbank festzustellen.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Noten der Bank deutscher Länder bleiben als Noten der Deutschen Bundesbank bis zum Aufruf durch das Direktorium gültig. Die Bestände noch nicht ausgegebener Noten können weiterhin ausgegeben werden.