DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 27
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 27 Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zwanzig Millionen Deutsche Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage so lange zuzuführen, bis diese fünf vom Hundert des Notenumlaufs erreicht hat; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden; ihrer Verwendung steht nicht entgegen, dass noch andere Rücklagen hierfür vorhanden sind;

2. bis zu zehn vom Hundert des danach verbleibenden Teils des Reingewinns dürfen zur Bildung sonstiger Rücklagen verwendet werden; diese Rücklagen dürfen insgesamt den Betrag des Grundkapitals nicht übersteigen;

3. vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Geschäftsjahr 1980 an dreissig Millionen Deutsche Mark, sind dem nach dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen gebildeten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bis zu seiner Auflösung zuzuführen;

4. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.