DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 26
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 26 Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank ist das Kalenderjahr.

(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundesbank hat den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung zu entsprechen. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundesbank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für die Wertansätze sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden; § 280 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bildung von Passivposten im Rahmen der Ergebnisermittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium hat sobald wie möglich den Jahresabschluss aufzustellen. Der Abschluss ist durch einen oder mehrere vom Zentralbankrat im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Zentralbankrat stellt den Jahresabschluss fest, der alsdann vom Direktorium zu veröffentlichen ist.

(4) Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient dem Bundesrechnungshof als Grundlage für die von ihm durchzuführende Prüfung. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers sowie die dazu getroffenen Feststellungen des Bundesrechnungshofes sind dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen.