DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 3
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 3

In das Register werden eingetragen

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

2. (aufgehoben)

3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),

5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).