Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 2 | § 4 ] § 3 In das Register werden eingetragen 1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8), 2. (aufgehoben) 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), 4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11), 5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, 6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1). |