DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 2
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 2

(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin geführt.

(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft der Bundesminister der Justiz.1 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.