DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 11
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 11

(1) In das Register sind einzutragen

1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.