DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 18
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

[ § 17 < | > § 19 ]

§ 18

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.