DEUTSCHE GESETZEBTMG
 Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 39 Weitergeltende Erlaubnisse.
§ 40 Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen.
§ 40a Verkehr mit weitern neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen.
§ 41 Berlin-Klausel.