Betäubungsmittelgesetz |
[ § 38 | § 40 ] § 39 Weitergeltende Erlaubnisse. (1) Eine Erlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort. Eine Ausnahme, die nach § 9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im bisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 fort. (2) § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 genannten Anforderungen noch nicht erfüllt sind. |