Betäubungsmittelgesetz |
[ § 40 | § 41 ] § 40a Verkehr mit weitern neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen. (1) Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen: 1. Alprazolam 2. Bromazepam 3. Camazepam 4. Chlordiazepoxid 5. Clobazam 6. Clonazepam 7. Clorazepam 8. Clotiazepam 9. Cloxazolam 10. Delorazepam 11. Diazepam 12. Estazolam 13. Ethylloflazepat 14. Fenetyllin 15. Fludiazepam 16. Flunitrazepam 17. Flurazepam 18. Halazepam 19. Haloxazolam 20. Ketazolam 21. Loprazolam 22. Lorazepam 23. Lormetazepam 24. Medazepam 25. Nimetazepam 26. Nitrazepam 27. Nordazepam 28. Oxazepam 29. Oxazolam 30. Pinazepam 31. Prazepam 32. Temazepam 33. Tetrazepam 34. Triazolam am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 entsprechen, dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen abgegeben werden. (3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen. |