DEUTSCHE GESETZEBTMG |  § 41
 Betäubungsmittelgesetz

[ § 40a < ]

§ 41 Berlin-Klausel.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.