DEUTSCHE GESETZEBRAO
 Erster Abschnitt. Die Gebühren der Justizverwaltung


§ 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht
§ 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters
§ 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren