DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 192
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht

(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 120 Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird.

(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Deutsche Mark besonders erhoben.

(3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 35 Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4.