DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 193
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von 25 Deutsche Mark erhoben.

(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben.