DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 194
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren

(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Sie können schon vorher eingefordert werden.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.