DEUTSCHE GESETZEBRAO
 Dritter Abschnitt. Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen


§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer