DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 66
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 66 Ausschluß von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

1. der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;

2. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.