Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 65 | § 67 ] § 66 Ausschluß von der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt, 1. der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 2. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist; 3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; 4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. |