DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 114
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.