DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 161
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 161 Bestellung eines Vertreters

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5)