DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 160
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 160 Mitteilung des Verbotes

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsanwalts mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden.

(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.