DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 17
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.