DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 116
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 116

(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt

1. vor dem Sozialgericht 100 bis 1.300 Deutsche Mark,

2. vor dem Landessozialgericht 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

3. vor dem Bundessozialgericht 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

Im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr.

(2) In Verfahren

1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,

2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Entscheidungen einer Landesbehörde nach § 122 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngemäß. Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.

(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich statt dessen um 50 vom Hundert.