DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 117
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 117

Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.