Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 116 | § 118 ] § 117 Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. |