Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 104 | § 105a ] § 105 (1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3. (2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. |