DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 105
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 105

(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.