DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 115
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 115

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.