Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 114 | § 116 ] § 115 Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß. |