DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 95
 Berufsbildungsgesetz

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§ 95 Meisterprüfung

(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden.

(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satze 1 ganz oder teilweise befreien.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen.