DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 94
 Berufsbildungsgesetz

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§ 94 Fachliche Eignung

(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer

1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll,

oder

2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Höheren Fachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.