DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 93
 Berufsbildungsgesetz

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§ 93 Zuständige Stelle

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestimmen.