DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 96
 Berufsbildungsgesetz

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§ 96 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zur Förderung der Berufsbildung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.