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Lizenzpflicht

Der Gesetzentwurfgif sieht in § 6 Abs. 1 eine Lizenzpflicht für den Betrieb von

  1. Übertragungswegen, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, und von
  2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze

vor. Dies umfaßt im wesentlichen den bisherigen Bereich des Netzmonopols und des Sprachdienstmonopols, allerdings auch Breitbandkabelnetzegif. Zusätzlich entsteht eine Anzeigepflicht für multimediale Dienste gegenüber der neuzuschaffenden Regulierungsbehörde.

Das Lizenzwesen ersetzt den bisher direkten staatlichen Zugriff auf die kommunikationstechnische Infrastruktur. Die dadurch implementierte Marktzugangskontrolle ist mit der Ablösung der Monopolwirtschaft rechtfertigungsbedürftig; sie wird vor allem mit der nach Art. 87f Abs. 1 GG verbleibenden Staatsaufgabe gerechtfertigt:

,,Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.``

Neben dieser Regulierungsaufgabe des Bundes steht die Eigentümeraufgabe, die der Bund gegenüber den drei Postunternehmen hat.



Martin Recke
Fri May 17 20:40:57 MET DST 1996