Der Gesetzentwurf sieht in § 6 Abs. 1 eine Lizenzpflicht für den
Betrieb von
vor. Dies umfaßt im wesentlichen den bisherigen Bereich des
Netzmonopols und des Sprachdienstmonopols, allerdings auch
Breitbandkabelnetze. Zusätzlich entsteht eine
Anzeigepflicht für multimediale Dienste gegenüber der
neuzuschaffenden Regulierungsbehörde.
Das Lizenzwesen ersetzt den bisher direkten staatlichen Zugriff auf die kommunikationstechnische Infrastruktur. Die dadurch implementierte Marktzugangskontrolle ist mit der Ablösung der Monopolwirtschaft rechtfertigungsbedürftig; sie wird vor allem mit der nach Art. 87f Abs. 1 GG verbleibenden Staatsaufgabe gerechtfertigt:
,,Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.``
Neben dieser Regulierungsaufgabe des Bundes steht die Eigentümeraufgabe, die der Bund gegenüber den drei Postunternehmen hat.