DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 81
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 81

Die Gebühren der §§ 79 und 80 werden bei der Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der Aktiven (§ 36 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines Gläubigers werden die Gebühr des § 79 nach dem Nennwert der Forderung und die Gebühren des § 80 nach dem Wert der Forderung unter sinngemäßer Anwendung des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.