DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 80
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 80

(1) Für die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr. Er erhält nur eine halbe Gebühr, wenn seine Tätigkeit vor dem Vergleichstermin beendet ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherungsmaßregeln (§ 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung).