DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 81A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 81a

(1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung gelten § 72 erster Halbsatz, §§ 73, 75 entsprechend. § 77 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktivmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren:

1. im Verfahren über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) oder über eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf § 17 Abs. 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung gestützt werden.

Die Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.