DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 79
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 79

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr.