DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 7
 Börsengesetz

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§ 7

(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.

(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen

1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder

2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder

3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.

(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat,

2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist,

3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, nach Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen aus den Geschäften im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die an der Börse, in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem und außerhalb der Börse abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften und der Kursdifferenzen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, dient,

4. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, ein Eigenkapital von mindestens 100.000 Deutsche Mark nachweist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen,

5. bei dem Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

(4a) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3 bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten oder ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der Zahl der für das antragstellende Unternehmen zuzulassenden natürlichen Personen, die nach Absatz 4b berechtigt sind, an der Börse für das Unternehmen Geschäfte abzuschließen. Es dürfen höchstens 500.000 Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100.000 Deutsche Mark als Sicherheit gefordert werden; der Antragsteller kann höhere Sicherheiten anbieten. Die Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, wenn die an der Börse abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers aufgrund eines in der Börsenordnung geregelten Systems zur Sicherung der Erfüllung der Börsengeschäfte durch den Eintritt eines Kreditinstituts in diese Geschäfte nur zu einer Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem eintretenden Kreditinstitut führen können.

(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben.

(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf.

(6) Das Nähere darüber, wie die in Absätzen 4 und 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.

(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 4a entspricht.

(8) Besteht der begründete Verdacht, daß eine der in den Absätzen 2, 4 bis 4b bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzugs mit der Zahlung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.

(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.