DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 7A
 Börsengesetz

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§ 7a

Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt.