Börsengesetz |
[ § 7 | § 8 ] § 7a Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt. |