DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 5
 Börsengesetz

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§ 5

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem,

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,

3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,

4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforderlich.

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.