DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 6
 Börsengesetz

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§ 6

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 51) im Widerspruch steht, die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Fall für die Beteiligten nicht.