DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 4
 Börsengesetz

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§ 4

(1) Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung. Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen.

(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muß Bestimmungen enthalten über

1. den Geschäftszweig der Börse;

2. die Organisation der Börse;

3. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze und die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen.

(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;

2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.

(4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.