DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 30
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 30 Aufhebung des Altölgesetzes, Überleitungsbestimmungen

(1) Das Altölgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2113) mit seinen Ausführungsbestimmungen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben.

(2) Bis zum Auslaufen der Kostenzuschüsse am 31. Dezember 1989 bleiben die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Altölgesetzes, die Erste Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1982 (BGBl. I S. 653) sowie die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach dem Altölgesetz in Kraft. Der Betrag der Ausgleichsabgabe wird auf zwanzig Deutsche Mark für 100 kg abgabepflichtige Waren festgesetzt. Der Ermittlung der beseitigten Altölmengen wird der Altölbegriff des § 5a dieses Gesetzes zugrunde gelegt.

(3) Die nach Auslaufen der Kostenzuschüsse verbleibenden Mittel des Rückstellungsfonds werden in den Bundeshaushalt übernommen.

(4) Bis zum 31. Dezember 1989 gelten die mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen Verträge über die Abholung von Altölen als Genehmigung nach § 12 dieses Gesetzes. Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Altöle einsammelt oder befördert, hat dies der zuständigen Behörde unter Vorlage des mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen Vertrags innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.