DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 29A
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 29a Vollzug im Bereich der Bundeswehr

(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend erfordern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus dem Bereich der Bundeswehr entsorgungspflichtig. Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle ist insoweit die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, aus zwingenden Gründen der Verteidigung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.