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[Drei Jahre Schonfrist für den Mittelbau]

Erst torpedieren, dann Rettungsring auswerfen: Bundesbildungsministerin Bulmahn hat sich mit ihrer Dienstrechtsreform nicht nur Freunde gemacht.

Der Mittelbau an den deutschen Universitäten hat im Streit mit Bundesministerin Edelgard Bulmahn um das neue Hochschulrahmengesetz (HRG) einen Teilerfolg erzielt. Am 22. März kündigte sie an, eine „Klarstellung“ in das HRG aufzunehmen. Diese Regelung sieht vor, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenommen hatten, mindestens bis zum 28.2.2005 befristet beschäftigt werden können, wenn dies erforderlich ist, um eine begonnene Promotion oder Habilitation zu beenden. Nachwuchswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftler, die den Zeitrahmen des alten HRG für die Qualifizierung von fünf Jahren bis zur Promotion ausgeschöpft haben, können also bis zu drei Jahre weiter befristet beschäftigt werden.

Eine auch von B‘90/DIE GRÜNEN geforderte Nachbesserung des HRG im Hinblick auf die Möglichkeiten befristeter Beschäftigungen im Anschluss an die Qualifizierungsphase lehnte die Ministerin ab. Das allgemeine Arbeitsrecht biete „ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse“. Es sei möglich, nach der Qualifizierungsphase Forschung in Form von befristeten Projekten zu betreiben, für die das allgemeine Arbeitsrecht keine starre zeitliche Grenze setze.

Für die jetzt im Qualifizierungsprozess stehenden Mittelbauer ist damit die Gefahr gebannt, wegen der Unwägbarkeiten der neuen Rechtslage keine befristeten Anschlussverträge von den Universitäten erhalten zu können. Weiterhin ungewiss ist dagegen die Zukunft der Habilitierten an den deutschen Universitäten, weil die Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiter bis zur Berufung auf eine Professur durch das HRG erschwert wird. So sind zum Beispiel die C2-Stellen und die C1-Stellen im HRG nicht mehr vorgesehen. Dafür sollen Juniorprofessuren eingerichtet werden. Die jetzt Habilitierten sitzen damit zwischen Baum und Borke. Während Ministerin Bulmahn beteuert, dass die neue Rechtslage projektbezogene Beschäftigungsverhältnisse sogar über die bisher geltende Fünf-Jahres-Frist zulasse, wird dieses von den Universitätsverwaltungen skeptisch beurteilt. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz, das hier zur Anwendung kommt, ist erst seit Anfang vorigen Jahres in Kraft. Es fehlen Erfahrungen mit der Rechtsauslegung der Gerichte, zum Teil sind die Neuregelungen von den Arbeitsgerichten noch nicht mal präzisiert. Entsprechend hoch ist deshalb das Risiko für die Universitäten, dass sich befristet beschäftigte Wissenschaftler erfolgreich in Dauerbeschäftigungsverhältnisse einklagen – angesichts der angespannten Finanzlage der Universitäten, insbesondere in Berlin, ein nicht zu unterschätzendes und verantwortendes Risiko. Was ist zu tun?

Der Berliner Senat will dem Vernehmen nach noch vor der parlamentarischen Sommerpause einige landesrechtlich relevante Bestimmungen des HRG in das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) übernehmen. Außer Zweifel steht, dass die Juniorprofessur als Beschäftigungskategorie im BerlHG implementiert wird. Noch offen ist, ob auch C2-Stellen für eine Übergangszeit erhalten bleiben sollen. Diese Möglichkeit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn der Bund lässt den Ländern insgesamt drei Jahre Zeit für die landesrechtliche Anpassung.

Die Berliner Universitäten bemühen sich gegenwärtig in intensiven Verhandlungen mit dem Berliner Senat, angemessene Lösungen für die betroffenen Nachwuchswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftler zu erreichen. „Im Interesse der Habilitierten und der sich jetzt auf C1-Stellen qualifizierenden Nachwuchswissenschaftler sollten zumindest vorübergehend C2-Stellen erhalten bleiben, damit sie im Wettbewerb um Berufungen bestehen können“, meint FU-Präsident Prof. Peter Gaehtgens.

Uwe Nef

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