DEUTSCHE GESETZE
|
GMBHG
| § 57A
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
[
§ 57
|
§ 57b
]
§ 57a
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet
§ 9c
entsprechende Anwendung.