DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 57B
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

[ § 57a < | > § 57c ]

§ 57b

In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.