DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 9C
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 9c

Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind.