DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 37
 Gewerbesteuergesetz

[ § 36 < ]

§ 37

Für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1994 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzuwenden; dabei gelten:

1. § 6 in folgender Fassung:

§ 6

Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind

1. bei Gewerbebetrieben, die zu Beginn des Erhebungszeitraums und am 1. Januar 1991 die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, der Gewerbeertrag,

2. bei den übrigen Gewerbebetrieben der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.

Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapital einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist, wenn die Kapitalgesellschaft die Geschäftsleitung zu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.";

2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:

"2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind.";

3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:

"3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind. Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden, weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dient;";

4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:

"Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteiligen."